Satzung des Vereins 1. FFC Saalfeld e.V.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 30.09.2013.
§ 1 Name und Sitz
(1) Der in Saalfeld gegründete Verein führt den Namen „1. FFC Saalfeld e.V.“.
(2) Der Sitz des Vereins ist in Saalfeld.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rudolstadt eingetragen und führt den Zusatz „e. V.“.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(2) Dieser Zweck wird u. a. verwirklicht durch das Anbieten von Trainings- und Übungsstunden, die Teilnahme am Sport- und Wettkampfbetrieb sowie Sportangebote außerhalb des Wettkampfbetriebes etc.
(3) Es ist seine Aufgabe den Mädchen- und Frauenfußball im Landkreis Saalfeld- Rudolstadt zu fördern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt hier in der Kinderund Jugendarbeit.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen oder Personengruppen werden, die die Satzung anerkennen.
(2) Juristische Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts können ebenfalls Mitglied des Vereins werden. Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie natürliche Personen.
(3) Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller / der Antragstellerin schriftlich mitgeteilt werden.
(5) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt des Mitglieds
b) durch Ausschluss aus dem Verein
c) mit dem Tod des Mitglieds
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann jährlich, ausschließlich zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
(3) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied auch nach dreimaliger erfolgloser schriftlicher Anmahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
(5) Ein Austritt oder Ausschluss begründet keinen Anspruch auf eventuelles Vereinsvermögen.
§ 5 Beiträge
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, die bis zum 31.03. des laufenden Geschäftsjahres fällig sind. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
(2) Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf dessen Antrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
(4) Die jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge können im Lastschriftverfahren eingezogen werden.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben das Recht, vorhandenes Vereinseigentum unter Beachtung der Nutzerordnung und sonstigen Anordnungen zu benutzen.
(2) Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines von diesem bestellten Organs, Abteilungsobmanns oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vorstand zu. Die Beschwerde muss innerhalb von 4 Wochen vom Vorstand bearbeitet werden.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele der Vereins nach besten Kräften zu fördern
b) den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Angelegenheiten des Vereins, den Anordnungen der Sektionsleiter und Spielführer Folge zu leisten
c) das Vereinseigentum pfleglich und schonend zu behandeln
d) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
(4) Für mutwillig verursachte Schäden am Vereinseigentum ist Schadensersatz zu fordern.
§ 7 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies gegenüber dem Vorstand verlangen. Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Frist von 2 Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung wird jedem Mitglied in Textform bekanntgegeben.
(3) Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Juristische Personen und Körperschaften werden von ihrem berechtigten Organ vertreten. Auch diesen steht nur eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(4) Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen. Über Dringlichkeitsanträge wird gesondert abgestimmt. Dazu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
(5) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über Satzungsänderungen ist mit ¾ Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem/der Vorsitzenden und dem/der von der Mitgliederversammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl der Kassenprüfer
c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Vereinsauflösung
d) Beschlussfassung über die Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern
e) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr
f) Feststellung der Jahresrechnung
g) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
h) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer.
§ 10 Vorstand
(1) Im Sinne des § 26 BGB besteht der Vorstand des Vereins aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) einem Vorstandsmitglied
d) dem/der Schatzmeister/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet das Amt als Vorstand.
(3) Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer der stellvertretenden Vorsitzenden, beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Vorbereitung des jährlichen Haushaltsplanes
d) die Buchführung des Vereins
e) die Erstellung des Jahresberichtes
f) die Aufstellung der Jahresrechnung
g) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern
§ 11 Kassenprüfung
(1) Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
(2) Die Kassenprüfer/innen werden durch die Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Institution im Landkreis Saalfeld-Rudolstadt mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.
(3) Im Falle einer Auflösung sind zwei Liquidatoren zu bestellen, die sich aus dem bisherigen Vorsitzenden und dem Stellvertreter zusammensetzen.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 30.09.2013 beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Saalfeld, 30.09.2013
Vereinsvorsitzender
stellvertretender Vorsitzender
Vorstandsmitglied
Schatzmeister